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StufAVO-Feu NRW

§ 3 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/3#abs-1 (1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal (§ 5 Absatz 4 und 5) verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/3#abs-2 (2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.

§ 2 § 4